Gleichgeschlechtliche Ehe

Seit der Gründung von Pretty Weddings. Art of Celebration betreuen wir selbstverständlich auch gleichgeschlechtliche Paare und organisieren ihren großen Tag. Bereits lange vorher haben wir die Debatte, zunächst zur Lebenspartnerschaft und nun zur Gleichstellung mit der Ehe verfolgt. Umso mehr freuen wir uns, dass wir unser Betreuungsangebot nun aktualisieren können! Ihr möchtet euch das „JA-Wort“ geben? Gerne organisieren wir euren großen Tag! Schaut hierfür einfach in unser Angebot! Für alle, die die politische Situation nicht verfolgt haben, hier eine kurze Zusammenfassung und die wichtigsten Neuerungen (Stand Oktober 2017).

 

Gleichgeschlechtliche Ehe - Ehe für alle

Hintergrund gleichgeschlechtliche Hochzeit

Für gleichgeschlechtliche Paare galten bislang andere Gesetze als für heterosexuelle Paare. Die Legitimation der Paarbeziehung, wie sie bei heterosexuellen Paaren durch den Ehebund ermöglicht wird, war lange Zeit für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland nicht vorgesehen. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 01.08.2001 wurde eine eheähnliche Form für gleichgeschlechtliche Paare als Alternative zur klassischen Ehe zwischen Mann und Frau geschaffen. Dennoch wurde bisher in Deutschland deutlich zwischen Ehe- und Lebenspartnerschaft differenziert. Die gleichgeschlechtliche Ehe, wie sie bereits in über 20 Ländern gesetzlich verankert ist, wurde in Deutschland bis ins Jahr 2017 noch nicht eingeführt. Obgleich seit 2015 der Gesetzentwurf vorlag. Das Thema ist insbesondere in den letzten Jahren immer mehr in den Fokus medialer Diskussionen gerückt. 2015 gab es laut statistischem Bundesamt 43.000 eingetragene Lebenspartnerschaften. Dabei handelte es sich um 23.000 schwule und 20.000 lesbische Paare. Die Anzahl stieg seit 2006 mit rund 5.000 Frauen und 8.000 Männern, stetig an. Im Juni 2017 wurde eine Umfrage zur Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften durchgeführt.

 

Gleichgeschlechtliche Ehe - Ehe für alle

Laut statistischem Bundesamt gaben 72 % aller Befragten Personen im Alter von 18 bis 29 Jahre an, dass die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft sowohl in rechtlichen als auch in steuerlichen Fragen mit verheirateten heterosexuellen Paaren gleichgestellt werden sollte. Aufgrund gesellschaftlicher und politischer Debatten, wurde am 30.06.2017 in der Bundestagsdebatte über die gleichgeschlechtliche Ehe diskutiert und über die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entschieden. Grundlage war ein gemeinsamer Entwurf der SPD, Grünen und Linken. Hintergrund: Die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Gleichgeschlechtlichen Paaren wurde sowohl die Ehe als auch das Adoptionsrecht verweigert. Das Ziel: Ehe für alle. (1)

 

"Gleichgeschlechtlichen Paaren ist bis heute die Ehe verwehrt, was eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität darstellt. Die öffentliche Diskussion im Nachgang zu dem Referendum in der Republik Irland zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare hat jedoch erneut deutlich gemacht: Angesichts des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Änderung des Eheverständnisses gibt es keine haltbaren Gründe homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten. Darüber hinaus sind gleichgeschlechtliche Paare trotz Einführung des Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegen- über der Ehe benachteiligt. Dies betrifft in erster Linie das Adoptionsrecht." (2)

 

Das Ergebnis: Der Bundestag beschloss mit einer Mehrheit von 393 Stimmen die "Ehe für alle" und somit eine völlige rechtliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Paaren und heterosexuellen Paaren. 226 Personen stimmten mit nein, vier Personen enthielten sich.

 

Gleichgeschlechtliche Ehe - Ehe für alle

Ab wann gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen können

Am 01. Oktober 2017 ist das Gesetz in Kraft getreten und dieses Datum markiert zugleich den frühestmöglichen Termin, an welchem ein gleichgeschlechtliches Paar die Ehe eingehen kann.

 

Was passiert mit dem Status der eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Eingetragene Lebenspartner/-innen haben die Möglichkeit die bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Notwendig dafür ist eine Änderung im Standesamt. Neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr geschlossen werden.

 

Kirchliche Trauungen für gleichgeschlechtliche Paare

Was ist mit kirchlichen Trauungen? Im Gesetzentwurf des Bundesrates heißt es: „Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt.“ Die Entscheidung obliegt also der jeweiligen Landeskirche oder Religionsgemeinschaft. Gut zu wissen: Seit dem 01. Juli 2016 ist das "Ja-Wort" für gleichgeschlechtliche Paare in Berlin, Brandenburg, Ostsachsen auch in der evangelischen Kirche möglich! Doch auch in Hessen und Nassau, der rheinischen Kirche und der evangelischen Kirche in Baden ist eine kirchliche Trauung möglich, denn auch hier wurde das Kirchengesetz zur Gleichstellung von Ehepaaren und gleichgeschlechtlichen Lebensparter_innen in Traugottesdiensten beschlossen.

 

Gleichgeschlechtliche Ehe - Ehe für alle

Stellungsnahme der Regierung

Die Regierung nahm zur Verabschiedung des Gesetzes folgende Stellungnahme:

 

"Die Bundesregierung ist der Überzeugung, dass auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften Werte gelebt werden, die grundlegend für unsere Gesellschaft sind. In der Bundesrepublik Deutschland haben gleichgeschlechtliche Partner bereits seit 14 Jahren die Möglichkeit, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Hierzu trat am 1. August 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Um die Schlechterstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen zu beseitigen, wurden in der Folgezeit weitere Anpassungen, unter anderem im Erbschafts- und Grunderwerbsteuer-, Beamten- und Adoptionsrecht vorgenommen. Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen zu beenden. Dies umfasst die Beseitigung rechtlicher Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen. Die Bundesregierung hat daher nach der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Sukzessivadoption den Gesetzentwurf zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner auf den Weg gebracht, den die gesetzgebenden Körperschaften verabschiedet haben. Die Bundesregierung wird die weitere rechtspolitische Diskussion aufmerksam verfolgen." (3)

 

Gleichgeschlechtliche Ehe - Ehe für alle

Änderungen für gleichgeschlechtliche Paare durch die Eheschließung

Ab sofort können Lebenspartner/-innen als Ehepartner/-innen das Adoptionsrecht für Kinder geltend machen und ein fremdes Kind adoptieren und aufziehen. Seit 2014 war bereits die Sukzessiv Adoption möglich. Die wesentlichen Änderungen im Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts lauten wie folgt:

 

"Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht."(4)

 

"Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." (5)

 

"Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden." (6)

 

"Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend." (7)

 

"Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden"(8)

 

Ihr möchtet euch das "JA-Wort" geben? Gerne organisieren wir euren großen Tag! Schaut hierfür einfach in unser Angebot!

 


Quellen:

 

(1) Statistisches Bundesamt

 

(2) Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (11.11.2015), S. 1

 

(3) Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (11.11.2015), S. 11 (Stellungsnahme der Regierung)

 

(4) Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (11.11.2015), S. 5 (Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), Artikel 1, § 1309, Absatz 3)

 

(5) Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (11.11.2015), S. 5 (Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), Artikel 1, § 1353, Absatz 1, Satz 1)

 

(6) Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (11.11.2015), S. 5 (Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), Artikel 2, Abschnitt 5, § 20a „Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“)

 

(7) [Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (11.11.2015), S. 6 (Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), Artikel 3, (2) „Inkrafttreten“)]

 

(8) [Gesetzentwurf des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (11.11.2015), S. 6 (Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), Artikel 3, (3) „Inkrafttreten“)]